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Satzung
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  Satzung des Förderkreises Sankt Georg  

Artikel 1    Name des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Sankt Georg e. V.“

Artikel 2    Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Pfadfinderarbeit im Sinn der Weltorganisationen der Pfadfinder (W.O.S.M., WAGGGS) im Münchner Süden. Besonders will der Verein die katholische Pfadfinderarbeit unterstützen, dabei die ökumene beachten und auf die Zusammenarbeit aller christlichen Pfadfinder hinarbeiten.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung von Stämmen der „Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG)“, folgend „assoziierter Pfadfinderstamm“ genannt, bei der Durchführung von Aktionen und dem Bereitstellen von Geld- und Sachmitteln.
Ein Pfadfinderstamm kann assoziierter Pfadfinderstamm werden, indem er beim Vorstand des Förderkreises Sankt Georg einen schriftlichen Antrag stellt. Der Vorstand entscheidet, ob er den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegt. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Antrag, gilt der Stamm als assoziiert.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3    Sitz
(1) Sitz des Vereins ist München.

Artikel 4    Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Mitglieder von assoziierten Pfadfinderstämmen werden Vereinsmitglieder durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden; die Ablehnung eines derartigen Antrags kann nur durch zwei Drittel des gesamten Vorstands erfolgen.

Artikel 5    Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet, fällige Beiträge sind zu entrichten.
(3) Mitglieder, die wiederholt oder in grober Weise dem Zweck des Vereins oder seiner Satzung zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber mit Zweidrittelmehrheit. Das Mitglied kann verlangen, daß die Entscheidung von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird. Zum Verbleib im Verein muß sich die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 6    Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Bestrebungen des Vereins zu fördern.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, jedes Jahr im voraus den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgesetzt.

Artikel 7    Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr (1991) ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

Artikel 8    Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart, drei Beisitzern je einem Vertreter der assoziierten Pfadfinderstämme. Alle Vorstände müssen voll geschäftsfähig und Vereinsmitglieder sein.
Der Vertreter eines assoziierten Pfadfinderstammes ist ein Mitglied seines gewählten DPSG-Stammesvorstands. Der Stammesvorstand bestimmt, wer den Stamm als Vertreter im Förderkreis vertritt.
(2) Die Vorstandsmitglieder, außer den Vertretern der assoziierten Pfadfinderstämme, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren (bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung) gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, ist ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu wählen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der Kassenwart befinden muß. Die Vertreter der assoziierten Pfadfinderstämme nehmen keine Außenvertretung des Förderkreises wahr.

Artikel 9    Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im zweiten Halbjahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Kassenwart unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen einberufen.
Die Vorstandsmitglieder sind schriftlich, die übrigen Mitglieder durch Aushang an geeigneter Stelle einzuladen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet.
Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen; in der Mitgliederversammlung kann ein Drittel der erschienenen Mitglieder Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
– den Vorstand zu wählen;
– zwei Kassenprüfer zu wählen;
– den Vorstandsbericht entgegenzunehmen;
– den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen;
– den Vorstand zu entlasten;
– die Höhe der Beiträge jährlich festzusetzen;
– Beschlüsse zu fassen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist zu einer zweiten Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Personalentscheidungen müssen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Enthaltungen zählen bei der Auszählung wie nicht erschienene Mitglieder.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Protokolle der Mitgliederversammlungen einzusehen.

Artikel 10    Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Artikel 11    Auflösung
(1) Der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Katholischen Kirchenstiftungen, zu denen die assoziierten Stämme gehören, aufgeteilt nach deren Mitgliederzahlen. Diese haben es im Sinn des Vereinszwecks, Artikel 2 Absatz 1, zu verwenden.



Der Förderkreis Sankt Georg e.V. ist eingetragen beim Registergericht München, Nr. 13661
Vereinssatzung in der Fassung vom 01.04.2018